Compliance ist uns wichtig
Wir legen Wert auf
Integrität
Das bedeutet für uns Verlässlichkeit, Aufrichtigkeit und Glaubwürdigkeit der Unternehmensführung sowie aller Mitarbeitenden der CHRIST-Gruppe. Deshalb ist für uns Compliance mehr als die Einhaltung von Regeln und Gesetzen, es ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Wertekultur. Compliance ist eine Selbstverpflichtung für unser tägliches Handeln. Die hierfür wesentlichen Prinzipien und Grundregeln sind im Code of Conduct der CHRIST-Gruppe zusammengefasst. Der Code of Conduct steht hier als Download zur Verfügung
Unser Compliance-Management-System
Unser Compliance-Management-System hilft uns dabei, unsere Mitarbeiter:innen, Lieferant:innen und Geschäftspartner:innen für Compliance-Sachverhalte zu sensibilisieren. Dadurch schützen wir sie, ebenso wie unsere Unternehmensgruppe, vor finanziellen Schäden und Reputationsverlust.
Unser elektronisches Hinweisgebersystem
Die Pflicht gegenüber
unseren Mitarbeitenden
Über dieses System werden nur Meldungen über Compliance-Verstöße bearbeitet. Ein Compliance-Verstoß liegt dann vor, wenn durch bzw. gegenüber eine:n unserer Mitarbeiter:innen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gegen geltendes Recht oder gegen interne Richtlinien verstoßen wird. Darunter fallen unter anderem Verstöße gegen Kartellrecht, Datenschutzrecht oder Urheberrecht und Korruption, Diskriminierung oder Mobbing.
Fragen zum Thema Compliance bei CHRIST
Wenn Sie Fragen zum Thema Compliance bei der CHRIST-Gruppe haben, können Sie sich jederzeit an unsere Compliance-Abteilung wenden.
CHRIST Juweliere und Uhrmacher seit 1863 GmbH
Revision und Compliance
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Kabeler Straße 4
58099 Hagen - compliance[at]christ.de
Luxus
Wir verführen unsere Kunden und Kundinnen mit anfassbarem Luxus.
Persönlichkeit
Wir schaffen durch Persönlichkeit und Nähe inspirierende Erlebnisse.
Service
Wir leben Professionalität und Service im Kundenkontakt auf allen Kanälen.
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Unsere Verantwortung
Wir übernehmen Verantwortung für unsere Mitarbeiter:innen, Produkte und Dienstleitungen. Wir haben stets die langfristigen Auswirkungen unseres Handelns im Blick. Nachhaltigkeit bedeutet für uns, ökonomische, soziale und ökologische Ziele gleichrangig und gleichzeitig anzustreben. Wir wollen dauerhafte Werte schaffen, gute Arbeitsbedingungen bieten und sorgsam mit Umwelt und Ressourcen umgehen.
Das erwarten wir auch von unseren Partner:innen. Das bedeutet, sich bei geschäftlichen Entscheidungen stets an hohen ethischen Standards und Werten zu orientieren und messen zu lassen. Deshalb gelten sowohl für alle Mitarbeiter:innen als auch für unsere externen Lieferant:innen und Geschäftspartner:innen bei der erstmaligen Geschäftsanbahnung, aber auch bei bestehenden Geschäftsbeziehungen die unten stehenden sieben verbindlichen Standards:
1. Einhaltung der lokalen und landesweiten Gesetze und Sitten
Das leistungserbringende Unternehmen hat sich nach allen gültigen nationalen Gesetzen und Vorschriften, die den Geschäftsbetrieb reglementieren, zu richten. Daneben sind industrielle Mindeststandards zu beachten. Generell sind diejenigen Regelungen anzuwenden, welche die strengsten Anforderungen stellen. Sollten die branchenweiten Praktiken den gesetzlichen Regelungen widersprechen, sind die Mindestanforderungen der gesetzlichen Regelungen einzuhalten.
2. Verbot von Zwangsarbeit und Disziplinarmaßnahmen
Jegliche Form der Zwangsarbeit wie Knechtschaft, Sklaverei, Gefängnisarbeit oder andere Formen unfreiwilliger Arbeit werden von der CHRIST-Gruppe nicht toleriert. Die CHRIST-Gruppe wird nicht mit solchen Anbietern zusammenarbeiten, die diesem Grundsatz zuwiderhandeln. Es dürfen keine Praktiken angewendet werden, die Beschäftigte zur Arbeit zwingen oder daran hindern, den Arbeitgeber oder die Produktionsstätte zu verlassen. Die Anwendung von körperlichen Strafen sowie psychischer oder physischer Nötigung sind verboten. Gesetzlich unzulässige Disziplinarmaßnahmen sind untersagt. Es gelten die ILO Konventionen 29 und 105.
3. Versammlungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
Das Recht aller Beschäftigten auf Gewerkschaftsgründung und -mitgliedschaft sowie auf Kollektivverhandlungen ist zu achten. Vorbeugende oder behindernde Maßnahmen, die dazu dienen, dieses Recht zu blockieren, werden nicht toleriert. In Ländern, in denen die Rechte auf Versammlungsfreiheit und Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten der unabhängigen und freien Organisation und Verhandlungsführung zu schaffen. Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Mitglieder zu gewähren. Es gelten die ILO Konventionen 87 und 98.
4. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld bereitzustellen. Die Arbeitsplatzumgebung und die Materialien, mit denen die Beschäftigten in Berührung kommen, sollen den lokalen rechtlichen sowie allgemein anerkannten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, je nachdem, welche strenger sind. Es sind Verfahren des Arbeitsschutzes zu fördern, die Unfälle und Verletzungen während der Arbeit und durch die Bedienung der Anlagen verhindern. Diese Arbeitssicherheitsübungen und -verfahren sind den Beschäftigten mitzuteilen und regelmäßig mit ihnen zu trainieren. Es gilt die ILO Konvention 155.
5. Verbot von Kinderarbeit
Genau wie unfreie und Zwangsarbeit wird Kinderarbeit von uns nicht toleriert. Kinder dürfen nicht unter dem Alter der Beendigung der Schulpflicht und auf keinen Fall unter 14 Jahren, oder den lokalen gesetzlichen Vorschriften entsprechend, soweit das Mindestalter darüber liegt, arbeiten. Jegliche Form der Ausbeutung von Kindern ist verboten. Arbeitsbedingungen, die denjenigen der Sklaverei ähneln oder der Gesundheit der Kinder schaden, sind verboten. Nationale Regelungen zum Schutz von jungen Beschäftigten sind einzuhalten. Es gelten die ILO Konventionen 79, 138, 142 und 182.
6. Verbot von Diskriminierung
Gleichbehandlung und Chancengleichheit müssen sichergestellt werden. Beschäftigte sollen nicht aufgrund ihres Glaubens, ethnischer oder nationaler Herkunft, Geschlecht, Behinderung, politischer Anschauung, sexueller Neigung, Kaste, Gewerkschaftszugehörigkeit, Hautfarbe, Alter oder anderen persönlichen Eigenschaften insbesondere im Zusammenhang mit Einstellungsverfahren, Entlohnung oder Beförderung diskriminiert werden. Entsprechende Entscheidungen sind auf Grund der fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, die Arbeitsleistung zu erbringen, zu treffen. Die Beschäftigten dürfen nicht physisch, verbal oder in sonstiger Form missbraucht werden. Es gelten die ILO Konventionen 100, 111 und 159.
7. Umweltverantwortung
Die CHRIST-Gruppe hat ein hohes Interesse, Umweltaspekte in die Beurteilung von leistungserbringenden Unternehmen einzubringen. Deshalb werden die Lieferant:innen auf die Einhaltung allgemein anerkannter sowie aller lokalen gesetzlichen Regelungen und lokaler Besonderheiten bezüglich der Umweltschutzanforderungen verpflichtet. Dazu zählen insbesondere Verfahren und Standards für die Abfallbewirtschaftung, den Umgang mit Chemikalien und anderen gefährlichen Stoffen sowie deren Entsorgung sowie für Emissionen und die Abwasserbehandlung. Die leistungserbringenden Unternehmen sind dazu anzuhalten, umweltfreundliche Technologien zu gebrauchen, zu entwickeln und zu verbreiten, möglichst umweltbewusst Müll zu vermeiden und zu entsorgen sowie den Gebrauch von giftigen Grundstoffen zu vermeiden. Lieferantenkodex, Stand 2017/11